P R E S S E I N F O R M A T I O N : 05-07-2000

Verband der Filmverleiher e.V.
Kreuzberger Ring 56
65205 Wiesbaden
Telefon: (0611) - 77 89 2 - 0
Telefax: (0611) - 77 89 2 - 12
E-Mail: vdfkino@aol.com

Standpunkte zur Filmförderung in Deutschland

Der Bundesbeauftragte für Angelegenheiten der Kultur und der Medien (BKM) prüft derzeit die Notwendigkeit einer Novellierung des Filmförderungsgesetzes. Wir begrüßen diese Initiative und stellen nachfolgend unsere Standpunkte dar: (Auf die Position des VdF zum Media III Programm sowie Vorschläge zur Verbesserung der Auswertung französischer Kinofilme in Deutschland wird an dieser Stelle hingewiesen).
Filmförderung in Deutschland berücksichtigt den wirtschaftlichen und den kulturellen Charakter des Films. Die Förderungsinstitutionen in Deutschland betonen je nach Zielsetzung eher stärker den kulturellen oder stärker den wirtschaftlichen Charakter. Genre und Themenvielfalt des deutschen Kinofilms sind die Voraussetzungen für nationalen und internationalen Erfolg. Der Verband der Filmverleiher e.V. (VdF) baut deshalb nicht einseitig auf die wirtschaftliche oder auf die kulturelle Filmförderung. Beide Schwerpunkte haben ihre Berechtigung.

Aufgaben kultureller Filmförderung

Wir begrüßen die Anstrengungen des BKM, die kulturelle Bundesfilmförderung zu verbessern. Es ist notwendig, für anspruchsvolle schwierige Filme, für Nachwuchsfilme, Dokumentar- und Experimentalfilme andere Förderbedingungen zugrunde zu legen, als für kommerziell angelegte Filme.

Für Newcomer und kleinere engagierte Produktions- und Verleihfirmen sollte auch auf das Instrument der Firmenförderung zurückgegriffen werden, wobei nach Vorlage und Prüfung von Businessplänen bedingt rückzahlbare Darlehen für Multiprojektentwicklung und- vermarktung vergeben werden sollen.

Im Filmtheatersektor schlagen wir die Gründung eines Bürgschaftsfonds vor, der Neuinvestitionen im Arthouse-Sektor absichern soll. Der Filmkunsttheatermarkt in Deutschland ist robust und stabil und liegt derzeit bei 10 % vom Gesamtumsatz. Wir gehen davon aus, daß dieser Anteil ausbaufähig ist. Notwendige Voraussetzung für einen höheren Marktanteil ist allerdings ein verstärktes Investment der Arthouse-Kinobetreiber. Da aber über 90 % der fraglichen Filmtheater als Pachttheater betrieben werden, ist eine Neuinvestition in ein kleineres Arthouse-Center, das in der Regel mit Kosten in Höhe von 3 bis 5 Mio. DM verbunden ist, schwer zu finanzieren. Der Bürgschaftsfonds soll diese Investition absichern.

Medienkompetenz

Die Kinobranche muß ihre Anstrengungen steigern, insbesondere Kinder und Jugendliche für das Kino zu interessieren. Wir werden im Laufe des 2. Halbjahres einen Vorschlag vorlegen, der eine engere Vernetzung zwischen der Kinobranche auf der einen Seite und den Schulen und Kindergärten auf der anderen Seite zum Ziel hat. Wir wünschen uns, daß in wenigen Jahren die Auseinandersetzung mit dem Kinofilm ein fester Bestandteil der Lehrpläne in bundesdeutschen Schulen sein wird.

Die Verantwortung der TV-Sender

Das Fernsehen entscheidet mit darüber, welche Filme in bundesdeutschen Filmtheatern ausgewertet werden. Die Kaufzurückhaltung aller europäischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beim Ankauf europäischer Filme hat dazu geführt, daß die Auswertung europäischer Filme in Europa immer schwieriger wird, da die Lizenzeinnahmen aus dem TV-Verkäufen immer häufiger wegfallen und nicht durch Zusatzeinnahmen aus der Kino- und Videoauswertung abgedeckt werden können. Wir erwarten, daß die TV-Anstalten ihrem Kulturauftrag gerecht werden und in ihrem Programm einen aktuellen Überblick über die europäische Kinofilmproduktion geben.
Wir erwarten von den öffentlich-rechtlichen und privaten TV-Sendern, daß sie Programmfenster für aktuelle Kinofilme öffnen und wöchentlich zu einem attraktiven Zeitpunkt die neu angelaufenen Kinofilme in angemessener Form vorstellen. In Italien und Frankreich gehören diese Programmfenster bereits heute zum regelmäßigen Programm.

Risikokapital kommt vor Förderkapital

Abgesehen von der o.a. Firmenförderung erwarten wir, daß die wirtschaftlichen regionalen Filmförderer kapitalstärkere Medienunternehmen nicht diskriminieren. Das Projekt sollte entscheiden und nicht die Firma. Wir erwarten außerdem, daß die regionalen wirtschaftlichen Filmförderer der Leitlinie des FFG "Risikokapital kommt vor Förderkapital" folgen. Beim FFG muß der Filmhersteller erst tilgen nachdem er seinen Eigenanteil plus seinem Risikoaufschlag aus der Auswertung eingenommen hat. Filmförderung macht nur Sinn, wenn dieses Prinzip von den wirtschaftlichen Länderfilmförderern anerkannt wird. Filmförderung macht keinen Sinn, wenn Verluste der Förderer von Risikofinanziers übernommen werden sollen.

Vorschläge zu einer eventuell geplanten Novellierung des FFG

Die Höhe der Zahlungen der TV-Sender sind nach unserer Auffassung nicht angemessen, da sie weder das Umsatzvolumen der TV-Branche, noch die hohen Nutzungen von Filmen im Fernsehen berücksichtigen. Die Zielvorgabe des Gesetzgebers "Jeder, der den Kinofilm nutzt, soll angemessen zu seinem Erhalt beitragen", wird mit der bestehenden Regelung nicht erfüllt.
Der Zweck des FFG's liegt auch in der Stärkung des deutschen Films. Diesem Zweck wird das FFG nicht gerecht, wenn Vorgaben im Gesetz enthalten sind, (vergl. § 30 FFG), die den deutschen Film gegenüber dem nichtdeutschen Film diskriminieren. Es sollte deshalb beachtet werden, daß die Verkehrsfähigkeit deutscher Filme nicht durch FFG-Bestimmungen oder Richtlinien unnötig vermindert wird.

Weitere folgende Änderungen werden von uns vorgeschlagen:

§ 6 FFG
Der VdF hat mehrfach darauf hingewiesen, welche kreativen und ökonomischen Leistungen seine Mitgliedsfirmen aufbringen. Es ist daran zu erinnern, daß die Kinoverleiher mittlerweile ca. 20 % der Herstellungskosten deutscher Filme finanzieren. Ihr Anteil liegt damit über dem der Fernsehanstalten und erheblich über dem der Produzenten. Außerdem haben die Verleiher ihr Investment in die Herausbringung deutscher Filme deutlich aufgestockt. Diese ökonomische Bedeutung der Filmverleihfirmen findet keine Entsprechung bei der Besetzung des Verwaltungsrates.
Der VdF ist nur mit zwei Mitgliedern vertreten, die Filmtheaterbranche jedoch mit vier Delegierten und die Produzentenvertreter mit fünf Delegierten. Wir erwarten, daß die schwache Gewichtung des Verleihs bei einer Novellierung beseitigt wird.

§ 8 Vergabekommission
Auch bei der Besetzung der Vergabekommission sind die Verleiher nicht entsprechend ihrer ökonomischen Bedeutung vertreten. Die Kompetenz und das Know-how der Verleihbranche wird derzeit ungenügend genutzt. So ist beispielsweise ihr Einfluß geringer als der der TV-Repräsentanten, obgleich die Verleiher mit erheblich höheren Finanzierungsrisiken bei der Produktion und der Auswertung engagiert sind. Auch hier erwarten wir eine angemessene Berücksichtigung der Verleiher.

§ 25, Abs. 4, Ziff. 5 FFG
Nach unserer Rechtsauffassung definiert diese Ziffer das Rechtsverhältnis zwischen Filmhersteller und TV-Sender, anderweitige Regelungen zwischen Verleih und Produzenten sind hiervon nicht berührt.

§ 30 FFG
Schon bei der letzten Gesetzesnovellierung haben wir darauf hingewiesen, daß neue Auswertungsformen wie Pay-per-view (PPV) und Video-on-demand (VOD) möglichst pragmatisch behandelt werden. Wir begrüßen die Entscheidung des FFA- Präsidiums, bei Near-Video-on-demand Angeboten wie Pay-per-view auf eine 12-monatige Frist nach Kinostart zu verkürzen. Wir erwarten für das Video-on-demand-Fenster eine weitergehende Fristverkürzung und verweisen auf die Herausbildung neuer regionaler Kabelgesellschaften, breitbandiger Kabelnetze sowie neuer Internetdienste. Diese neuen Auswertungsformen benötigen längere Auswertungsfenster. Mit der im Gesetz vorgesehenen 24-monatigen Free-TV-Sperre wird aber eine Vorgabe festgeschrieben, die neue Auswertungsformen praktisch ausschließen. Wir plädieren deshalb für möglichst flexible Regelungen, die sich im wesentlichen an den Auswertungsfenstern für US-amerikanische Kinofilme orientieren. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß Free-TV-Lizenzen zukünftig nur nicht-exklusiv ausgewertet werden können, da nur so der Lizenzgeber neue Auswertungsformen für deutsche Kinofilme nutzen kann. Das Kinofenster soll in der Regel sechs Monate befristet bleiben.

Mit Sorge betrachten wir die Monopolsituation im Pay-TV-Bereich in Deutschland. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern werden für Pay-TV-Rechte einheimischer Produktionen in der Regel nur sehr geringe Beträge gezahlt. Wegen der Monopolsituation im Pay-TV-Bereich und der Oligopolsituation im Free-TV-Bereich steht zu befürchten, daß sich Preise und Konditionen zukünftig weiter verschlechtern, so daß nicht auszuschließen ist, daß Rückgänge im Videovermietgeschäft nicht durch Erlössteigerungen im Pay-per-view und Pay-TV-Geschäft ausgeglichen, geschweige denn gesteigert werden können.

§ 39, Abs. 1 FFG Rückzahlung
Dieser Absatz im FFG beschreibt u.a. die Tilgungsbedingungen. Nach derzeitiger Gesetzeslage setzt die Tilgung ein, sobald und soweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films 20 v. H. der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten übersteigen. Diese Formulierung ist im Zusammenhang mit § 34 FFG Eigenanteil des Herstellers zu sehen, wonach Projektfilmförderung u.a. nur gewährt wird, wenn der Eigenanteil mindestens 15 % beträgt.


Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung in § 39 erreichen, daß der Filmhersteller nicht sofort mit seiner Tilgung einsetzen muß, sobald seine Eigenleistungen refinanziert sind; vielmehr wird ihm die Möglichkeit einer Kapitalbildung gewährt.
Mittlerweile gibt es eine Reihe von Produktionen, bei denen der Eigenanteil der Hersteller über 15 % der gesamten Herstellungskosten beträgt.

Liegt dieser Eigenanteil bei über 20 %, sind die Filmhersteller gezwungen zu tilgen, obwohl sie noch nicht ihre Eigenleistung refinanziert haben. Nur auf Antrag ist eine andere Regelung möglich. Wir schlagen deshalb folgende Formulierung als Satz 2 in Absatz 1 vor:
Liegt der von der FFA anerkannte Eigenanteil des Herstellers über 15 vom Hundert, ist die Rückzahlung entsprechend anzupassen.

§ 53, Abs. 5 FFG Absatzförderung
SPIO, Produzentenverbände und Verleiherverband haben vorgeschlagen, die Referenzabsatzförderung als Zuschußförderung auszugestalten. Eine Zuschußförderung führt zu einem früheren Rückzahlungszeitpunkt an den Produzenten. An diesem Fakt hat sich nichts geändert. Wir schlagen deshalb die Ausgestaltung der Referenzabsatzförderung als Zuschußförderung vor.

§ 53 a Projektförderung
Im § 39, Abs. 4 FFG erhält der Filmhersteller die Möglichkeit, daß die rückgezahlten Darlehen für die Herstellung eines neuen Films an ihn rückgewährt werden.
Wir schlagen vor, daß diese Regelung auch in die Projektabsatzförderung eingebunden wird, wobei sich die Mittelverwendung auf die Herausbringung eines neuen deutschen Films beschränken soll.

§ 66a FFG Filmabgabe der Videowirtschaft
Üblicherweise werden von Videoprogrammanbietern Videoprogramme nur für den Video-Homebereich vergeben, eine Vorführung im Sinne des § 19, Abs. 4 UrhG ist üblicherweise dem § 66 FFG Filmabgabe zuzuordnen. Wir empfehlen deshalb die Streichung des Begriffes "Vorführungen".
Allerdings weisen wir darauf hin, daß neue Nutzungsarten vom FFG derzeit nicht erfaßt werden. Bereits bei Nutzung über Near-Video-on-Demand stellt sich die Frage, ob diese Veranstaltung noch als Fernsehen zu definieren ist.

§ 67b FFG Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts
Abs. 2 ist zu streichen, da nicht einzusehen ist, daß Beiträge die die Fernsehveranstalter zur Stärkung der Kinofilmwirtschaft aufbringen, genutzt werden, um fernsehgeeignete Formate zu erstellen. Im übrigen erneuern wir unsere Erwartungen, daß die Mittelbindung der Sender in die Projektfilmförderung fallen gelassen wird.

§§ 66a, 67b, 68 FFG
Laut FFA "Intern" vom 09.02.2000 lag das Fördervolumen im vergangenen Jahr inklusive der Länderfilmförderungen bei ca. 349 Mio. DM. Für die Kinofilmförderung wurden ca. 60 % der Mittel, für TV-Filmförderung ca. 6,7 %, für Filmtheaterförderung ca. 7,7 % und für Verleihförderung ca. 7,6 % reserviert. Der Ansatz für Verleihförderung ist unseres Erachtens zu gering.
Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß sich die Herausbringungskosten deutscher Kinofilme im Laufe der letzten 15 Jahre von ca. 300.000 DM im Jahr 1985 auf mehr als 2 Mio. DM im letzten Jahr erhöht hat. Mittlerweile liegen die Herausbringungskosten bei zwischen 30 % und 50 % der Herstellungskosten, im Einzelfall sogar erheblich darüber, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, daß in den letzten Jahren der Eigenanteil der Verleiher bei zwischen 60 % und 70 % lag.

Wir schlagen deshalb vor, daß im § 67a "Filmabgabe der Videowirtschaft" die Verleihförderung auf 30 % erhöht wird, im § 67b "Beiträge der TV-Sender" sollte ebenfalls ein Förderansatz in Höhe von 30 % für Verleihförderung festgeschrieben werden.
Da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kinoerfolg und dem Videoerfolg besteht, gehen wir davon aus, daß auch die Videobranche ein großes Interesse hat, daß deutsche Kinofilme mit angemessenen Marketingetats verwertet werden.
Die Heranziehung der TV-Beiträge begründen wir insbesondere mit dem Hinweis, daß die Verleiher bereits heute pro Jahr im Durchschnitt mehr als das zehn- bis fünfzehnfache an bezahlter Kinofilm-TV-Werbung an die privaten TV-Sender zahlen, als was diese TV-Sender im Rahmen des freiwilligen Abkommens mit der FFA an die FFA zahlen.

Schließlich halten wir außerdem eine Erhöhung der Verleihförderung im § 68 von derzeit 20 % auf 30 % für angemessen.


Wiesbaden, den 26.06.2000

Verband der Filmverleiher e.V.
Für den Vorstand

gez. Johannes Klingsporn

zurück


VERBAND DER FILMVERLEIHER e.V.