Standpunkte zur
Filmförderung in Deutschland
Der
Bundesbeauftragte für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
(BKM) prüft derzeit die Notwendigkeit einer Novellierung des Filmförderungsgesetzes.
Wir begrüßen diese Initiative und stellen nachfolgend unsere
Standpunkte dar: (Auf die Position des VdF zum Media III Programm sowie
Vorschläge zur Verbesserung der Auswertung französischer Kinofilme
in Deutschland wird an dieser Stelle hingewiesen).
Filmförderung in Deutschland berücksichtigt den wirtschaftlichen
und den kulturellen Charakter des Films. Die Förderungsinstitutionen
in Deutschland betonen je nach Zielsetzung eher stärker den kulturellen
oder stärker den wirtschaftlichen Charakter. Genre und Themenvielfalt
des deutschen Kinofilms sind die Voraussetzungen für nationalen
und internationalen Erfolg. Der Verband der Filmverleiher e.V. (VdF)
baut deshalb nicht einseitig auf die wirtschaftliche oder auf die kulturelle
Filmförderung. Beide Schwerpunkte haben ihre Berechtigung.
Aufgaben
kultureller Filmförderung
Wir
begrüßen die Anstrengungen des BKM, die kulturelle Bundesfilmförderung
zu verbessern. Es ist notwendig, für anspruchsvolle schwierige
Filme, für Nachwuchsfilme, Dokumentar- und Experimentalfilme andere
Förderbedingungen zugrunde zu legen, als für kommerziell angelegte
Filme.
Für
Newcomer und kleinere engagierte Produktions- und Verleihfirmen sollte
auch auf das Instrument der Firmenförderung zurückgegriffen
werden, wobei nach Vorlage und Prüfung von Businessplänen
bedingt rückzahlbare Darlehen für Multiprojektentwicklung
und- vermarktung vergeben werden sollen.
Im
Filmtheatersektor schlagen wir die Gründung eines Bürgschaftsfonds
vor, der Neuinvestitionen im Arthouse-Sektor absichern soll. Der Filmkunsttheatermarkt
in Deutschland ist robust und stabil und liegt derzeit bei 10 % vom
Gesamtumsatz. Wir gehen davon aus, daß dieser Anteil ausbaufähig
ist. Notwendige Voraussetzung für einen höheren Marktanteil
ist allerdings ein verstärktes Investment der Arthouse-Kinobetreiber.
Da aber über 90 % der fraglichen Filmtheater als Pachttheater betrieben
werden, ist eine Neuinvestition in ein kleineres Arthouse-Center, das
in der Regel mit Kosten in Höhe von 3 bis 5 Mio. DM verbunden ist,
schwer zu finanzieren. Der Bürgschaftsfonds soll diese Investition
absichern.
Medienkompetenz
Die
Kinobranche muß ihre Anstrengungen steigern, insbesondere Kinder
und Jugendliche für das Kino zu interessieren. Wir werden im Laufe
des 2. Halbjahres einen Vorschlag vorlegen, der eine engere Vernetzung
zwischen der Kinobranche auf der einen Seite und den Schulen und Kindergärten
auf der anderen Seite zum Ziel hat. Wir wünschen uns, daß
in wenigen Jahren die Auseinandersetzung mit dem Kinofilm ein fester
Bestandteil der Lehrpläne in bundesdeutschen Schulen sein wird.
Die
Verantwortung der TV-Sender
Das
Fernsehen entscheidet mit darüber, welche Filme in bundesdeutschen
Filmtheatern ausgewertet werden. Die Kaufzurückhaltung aller europäischen
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beim Ankauf europäischer
Filme hat dazu geführt, daß die Auswertung europäischer
Filme in Europa immer schwieriger wird, da die Lizenzeinnahmen aus dem
TV-Verkäufen immer häufiger wegfallen und nicht durch Zusatzeinnahmen
aus der Kino- und Videoauswertung abgedeckt werden können. Wir
erwarten, daß die TV-Anstalten ihrem Kulturauftrag gerecht werden
und in ihrem Programm einen aktuellen Überblick über die europäische
Kinofilmproduktion geben.
Wir erwarten von den öffentlich-rechtlichen und privaten TV-Sendern,
daß sie Programmfenster für aktuelle Kinofilme öffnen
und wöchentlich zu einem attraktiven Zeitpunkt die neu angelaufenen
Kinofilme in angemessener Form vorstellen. In Italien und Frankreich
gehören diese Programmfenster bereits heute zum regelmäßigen
Programm.
Risikokapital
kommt vor Förderkapital
Abgesehen
von der o.a. Firmenförderung erwarten wir, daß die wirtschaftlichen
regionalen Filmförderer kapitalstärkere Medienunternehmen
nicht diskriminieren. Das Projekt sollte entscheiden und nicht die Firma.
Wir erwarten außerdem, daß die regionalen wirtschaftlichen
Filmförderer der Leitlinie des FFG "Risikokapital kommt vor
Förderkapital" folgen. Beim FFG muß der Filmhersteller
erst tilgen nachdem er seinen Eigenanteil plus seinem Risikoaufschlag
aus der Auswertung eingenommen hat. Filmförderung macht nur Sinn,
wenn dieses Prinzip von den wirtschaftlichen Länderfilmförderern
anerkannt wird. Filmförderung macht keinen Sinn, wenn Verluste
der Förderer von Risikofinanziers übernommen werden sollen.
Vorschläge
zu einer eventuell geplanten Novellierung des FFG
Die
Höhe der Zahlungen der TV-Sender sind nach unserer Auffassung nicht
angemessen, da sie weder das Umsatzvolumen der TV-Branche, noch die
hohen Nutzungen von Filmen im Fernsehen berücksichtigen. Die Zielvorgabe
des Gesetzgebers "Jeder, der den Kinofilm nutzt, soll angemessen
zu seinem Erhalt beitragen", wird mit der bestehenden Regelung
nicht erfüllt.
Der Zweck des FFG's liegt auch in der Stärkung des deutschen Films.
Diesem Zweck wird das FFG nicht gerecht, wenn Vorgaben im Gesetz enthalten
sind, (vergl. § 30 FFG), die den deutschen Film gegenüber
dem nichtdeutschen Film diskriminieren. Es sollte deshalb beachtet werden,
daß die Verkehrsfähigkeit deutscher Filme nicht durch FFG-Bestimmungen
oder Richtlinien unnötig vermindert wird.
Weitere
folgende Änderungen werden von uns vorgeschlagen:
§
6 FFG
Der VdF hat mehrfach darauf hingewiesen, welche kreativen und ökonomischen
Leistungen seine Mitgliedsfirmen aufbringen. Es ist daran zu erinnern,
daß die Kinoverleiher mittlerweile ca. 20 % der Herstellungskosten
deutscher Filme finanzieren. Ihr Anteil liegt damit über dem der
Fernsehanstalten und erheblich über dem der Produzenten. Außerdem
haben die Verleiher ihr Investment in die Herausbringung deutscher Filme
deutlich aufgestockt. Diese ökonomische Bedeutung der Filmverleihfirmen
findet keine Entsprechung bei der Besetzung des Verwaltungsrates.
Der VdF ist nur mit zwei Mitgliedern vertreten, die Filmtheaterbranche
jedoch mit vier Delegierten und die Produzentenvertreter mit fünf
Delegierten. Wir erwarten, daß die schwache Gewichtung des Verleihs
bei einer Novellierung beseitigt wird.
§
8 Vergabekommission
Auch bei der Besetzung der Vergabekommission sind die Verleiher nicht
entsprechend ihrer ökonomischen Bedeutung vertreten. Die Kompetenz
und das Know-how der Verleihbranche wird derzeit ungenügend genutzt.
So ist beispielsweise ihr Einfluß geringer als der der TV-Repräsentanten,
obgleich die Verleiher mit erheblich höheren Finanzierungsrisiken
bei der Produktion und der Auswertung engagiert sind. Auch hier erwarten
wir eine angemessene Berücksichtigung der Verleiher.
§
25, Abs. 4, Ziff. 5 FFG
Nach unserer Rechtsauffassung definiert diese Ziffer das Rechtsverhältnis
zwischen Filmhersteller und TV-Sender, anderweitige Regelungen zwischen
Verleih und Produzenten sind hiervon nicht berührt.
§
30 FFG
Schon bei der letzten Gesetzesnovellierung haben wir darauf hingewiesen,
daß neue Auswertungsformen wie Pay-per-view (PPV) und Video-on-demand
(VOD) möglichst pragmatisch behandelt werden. Wir begrüßen
die Entscheidung des FFA- Präsidiums, bei Near-Video-on-demand
Angeboten wie Pay-per-view auf eine 12-monatige Frist nach Kinostart
zu verkürzen. Wir erwarten für das Video-on-demand-Fenster
eine weitergehende Fristverkürzung und verweisen auf die Herausbildung
neuer regionaler Kabelgesellschaften, breitbandiger Kabelnetze sowie
neuer Internetdienste. Diese neuen Auswertungsformen benötigen
längere Auswertungsfenster. Mit der im Gesetz vorgesehenen 24-monatigen
Free-TV-Sperre wird aber eine Vorgabe festgeschrieben, die neue Auswertungsformen
praktisch ausschließen. Wir plädieren deshalb für möglichst
flexible Regelungen, die sich im wesentlichen an den Auswertungsfenstern
für US-amerikanische Kinofilme orientieren. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, daß Free-TV-Lizenzen zukünftig nur
nicht-exklusiv ausgewertet werden können, da nur so der Lizenzgeber
neue Auswertungsformen für deutsche Kinofilme nutzen kann. Das
Kinofenster soll in der Regel sechs Monate befristet bleiben.
Mit
Sorge betrachten wir die Monopolsituation im Pay-TV-Bereich in Deutschland.
Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern werden für
Pay-TV-Rechte einheimischer Produktionen in der Regel nur sehr geringe
Beträge gezahlt. Wegen der Monopolsituation im Pay-TV-Bereich und
der Oligopolsituation im Free-TV-Bereich steht zu befürchten, daß
sich Preise und Konditionen zukünftig weiter verschlechtern, so
daß nicht auszuschließen ist, daß Rückgänge
im Videovermietgeschäft nicht durch Erlössteigerungen im Pay-per-view
und Pay-TV-Geschäft ausgeglichen, geschweige denn gesteigert werden
können.
§
39, Abs. 1 FFG Rückzahlung
Dieser Absatz im FFG beschreibt u.a. die Tilgungsbedingungen. Nach derzeitiger
Gesetzeslage setzt die Tilgung ein, sobald und soweit die Erträge
des Herstellers aus der Verwertung des Films 20 v. H. der im Kostenplan
angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten übersteigen. Diese
Formulierung ist im Zusammenhang mit § 34 FFG Eigenanteil des Herstellers
zu sehen, wonach Projektfilmförderung u.a. nur gewährt wird,
wenn der Eigenanteil mindestens 15 % beträgt.
Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung in § 39 erreichen,
daß der Filmhersteller nicht sofort mit seiner Tilgung einsetzen
muß, sobald seine Eigenleistungen refinanziert sind; vielmehr
wird ihm die Möglichkeit einer Kapitalbildung gewährt.
Mittlerweile gibt es eine Reihe von Produktionen, bei denen der Eigenanteil
der Hersteller über 15 % der gesamten Herstellungskosten beträgt.
Liegt
dieser Eigenanteil bei über 20 %, sind die Filmhersteller gezwungen
zu tilgen, obwohl sie noch nicht ihre Eigenleistung refinanziert haben.
Nur auf Antrag ist eine andere Regelung möglich. Wir schlagen deshalb
folgende Formulierung als Satz 2 in Absatz 1 vor:
Liegt der von der FFA anerkannte Eigenanteil des Herstellers über
15 vom Hundert, ist die Rückzahlung entsprechend anzupassen.
§
53, Abs. 5 FFG Absatzförderung
SPIO, Produzentenverbände und Verleiherverband haben vorgeschlagen,
die Referenzabsatzförderung als Zuschußförderung auszugestalten.
Eine Zuschußförderung führt zu einem früheren Rückzahlungszeitpunkt
an den Produzenten. An diesem Fakt hat sich nichts geändert. Wir
schlagen deshalb die Ausgestaltung der Referenzabsatzförderung
als Zuschußförderung vor.
§
53 a Projektförderung
Im § 39, Abs. 4 FFG erhält der Filmhersteller die Möglichkeit,
daß die rückgezahlten Darlehen für die Herstellung eines
neuen Films an ihn rückgewährt werden.
Wir schlagen vor, daß diese Regelung auch in die Projektabsatzförderung
eingebunden wird, wobei sich die Mittelverwendung auf die Herausbringung
eines neuen deutschen Films beschränken soll.
§
66a FFG Filmabgabe der Videowirtschaft
Üblicherweise werden von Videoprogrammanbietern Videoprogramme
nur für den Video-Homebereich vergeben, eine Vorführung im
Sinne des § 19, Abs. 4 UrhG ist üblicherweise dem § 66
FFG Filmabgabe zuzuordnen. Wir empfehlen deshalb die Streichung des
Begriffes "Vorführungen".
Allerdings weisen wir darauf hin, daß neue Nutzungsarten vom FFG
derzeit nicht erfaßt werden. Bereits bei Nutzung über Near-Video-on-Demand
stellt sich die Frage, ob diese Veranstaltung noch als Fernsehen zu
definieren ist.
§
67b FFG Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter
privaten Rechts
Abs. 2 ist zu streichen, da nicht einzusehen ist, daß Beiträge
die die Fernsehveranstalter zur Stärkung der Kinofilmwirtschaft
aufbringen, genutzt werden, um fernsehgeeignete Formate zu erstellen.
Im übrigen erneuern wir unsere Erwartungen, daß die Mittelbindung
der Sender in die Projektfilmförderung fallen gelassen wird.
§§
66a, 67b, 68 FFG
Laut FFA "Intern" vom 09.02.2000 lag das Fördervolumen
im vergangenen Jahr inklusive der Länderfilmförderungen bei
ca. 349 Mio. DM. Für die Kinofilmförderung wurden ca. 60 %
der Mittel, für TV-Filmförderung ca. 6,7 %, für Filmtheaterförderung
ca. 7,7 % und für Verleihförderung ca. 7,6 % reserviert. Der
Ansatz für Verleihförderung ist unseres Erachtens zu gering.
Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß sich die Herausbringungskosten
deutscher Kinofilme im Laufe der letzten 15 Jahre von ca. 300.000 DM
im Jahr 1985 auf mehr als 2 Mio. DM im letzten Jahr erhöht hat.
Mittlerweile liegen die Herausbringungskosten bei zwischen 30 % und
50 % der Herstellungskosten, im Einzelfall sogar erheblich darüber,
wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, daß in den
letzten Jahren der Eigenanteil der Verleiher bei zwischen 60 % und 70
% lag.
Wir
schlagen deshalb vor, daß im § 67a "Filmabgabe der Videowirtschaft"
die Verleihförderung auf 30 % erhöht wird, im § 67b "Beiträge
der TV-Sender" sollte ebenfalls ein Förderansatz in Höhe
von 30 % für Verleihförderung festgeschrieben werden.
Da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kinoerfolg und dem Videoerfolg
besteht, gehen wir davon aus, daß auch die Videobranche ein großes
Interesse hat, daß deutsche Kinofilme mit angemessenen Marketingetats
verwertet werden.
Die Heranziehung der TV-Beiträge begründen wir insbesondere
mit dem Hinweis, daß die Verleiher bereits heute pro Jahr im Durchschnitt
mehr als das zehn- bis fünfzehnfache an bezahlter Kinofilm-TV-Werbung
an die privaten TV-Sender zahlen, als was diese TV-Sender im Rahmen
des freiwilligen Abkommens mit der FFA an die FFA zahlen.
Schließlich
halten wir außerdem eine Erhöhung der Verleihförderung
im § 68 von derzeit 20 % auf 30 % für angemessen.
Wiesbaden, den 26.06.2000
Verband
der Filmverleiher e.V.
Für den Vorstand
gez.
Johannes Klingsporn