Die Stellungnahme konzentriert sich auf die
Auswirkungen der sog. Bagatellklausel. Zum Auskunftsanspruch und den Regelungen
der Privatkopie, sowie der Vernichtungs- und Überlassungsansprüche verweisen
wir auf die Stellungnahmen des Forums der Rechteinhaber und der Filmwirtschaft.
Das im Referentenentwurf aufgenommene Regelungswerk
verhindert – zu Lasten der Rechteinhaber und Verwerter von Inhalten - eine
wirksame Bekämpfung des Massenphänomens „digitaler Diebstahl“. Die unbestimmte
Regelung der Privatkopie (§ 53 UrhG) in Verbindung mit der neu aufgenommenen
Bagatellklausel (§ 106 S. 2 UrhG) und einem nicht normierten Auskunftsanspruch
gegen Zugangsvermittler (Provider) von digitalen Inhalten wird zu einer
Potenzierung von illegalen Angeboten führen, denen die Urheber und Verwerter
schutzlos ausgeliefert sind.
Allein in Deutschland verfügen über 40 Millionen
Personen über einen Internetzugang und die Möglichkeit, digitale Inhalte zu
vervielfältigten (DVD-, CD- Brenner, Recorder). Durch die Aufnahme einer
Bagatellklausel im Referentenentwurf werden potenziell millionenfache
Vervielfältigungen legalisiert.
Dem § 106 Urheberrechtsgesetz soll ein so genannter
Strafausschließungsgrund hinzu-gefügt werden, nach dem derjenige nicht bestraft
wird, der rechtswidrig Vervielfäl-tigungen nur in geringer Zahl und zum eigenen
privaten Gebrauch herstellt. Der Entwurf begründet die Einführung damit, dass
im digitalen und vernetzten Umfeld zunehmend auch private Endbenutzer
Urheberrechtsverletzungen begehen. Diese Grenzüberschrei-tungen auch dann zu
kriminalisieren, wenn sie sich im Bagatellbereich bewegen und nur privaten
Zwecken dienen, sei rechtspolitisch nicht opportun und könne der Akzeptanz des
Urheberrechts insgesamt abträglich sein. Die Verfasser des Entwurfs verkennen
jedoch die rechtspolitischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen
einer „Bagatellisierung geistigen Diebsstahls“.
Über die individuelle Strafverfolgung hinaus kommt
den Strafrechtsnormen eine Signalwirkung zu, die sich zum einen an die Bürger
als Verhaltensregel in Form mit Ge- und Verboten richtet und zum anderen den
zuständigen staatlichen Strafverfolgungs-organen die Behandlung gesetzlichen
Verbotsnormen vorgibt. Durch die Einführung einer Bagatellklausel setzt der
Gesetzgeber das Signal, einzelne Vervielfältigungen, unab-hängig vom Wert des
geistigen Gutes und der Bezugsquelle, zu legalisieren, und öffnet auf diese Weise
die Schleusen für eine Rechtfertigung des Massenphänomens des „digitalen
Diebstahls“.
Mit Einführung der Bagatellklausel besteht für den
privaten Endverbraucher keine Notwendigkeit, auf legale Angebote von
urheberechtlich geschützten Inhalten zurück-zugreifen. Endverbraucher, die
rechtswidrig Vervielfältigungen herstellen oder sich aus offensichtlich
illegalen Quellen bedienen, laufen - selbst bei Aufdeckung der illegalen
Vervielfältigung - nicht Gefahr, schlechter gestellt zu werden, als wenn sie
sich eines legalen Angebotes bedienen oder nur rechtmäßige Vervielfältigungen
herstellen: Denn der dem Rechteinhaber und Verwerter verbleibende
zivilrechtliche Schadensersatzan-spruch ist nach der im Urheberrecht
vorherrschenden Lizenzanalogie auf den Schadens-betrag begrenzt, den der
Endverbraucher gezahlt hätte, wenn er sich eines legalen Angebotes bedient bzw.
das Vervielfältigungsstück rechtmäßig erworben hätte. Da das Zivilrecht damit
keine Sanktionsmöglichkeit darstellt, werden Endverbraucher dazu verleitet, auf
illegale Quellen zurückzugreifen.
Mit der Bagatellklausel schafft der Gesetzgeber
somit eine rechtlich sanktionslos gestellte Nachfrage nach rechtswidrigen
Vervielfältigungen und Quellen und fördert damit zugleich illegale Angebote von
rechtswidrig angebotenen Vervielfältigungsstücken.
Die vom Gesetzgeber befürchtete Gefahr der
Kriminalisierung der Schulhöfe besteht nicht! Die Erfahrungen aus den
Ermittlungsverfahren im Bereich der Urheberrechtsver-letzungen bei Filmen
und Computerspielen zeigt, dass die
Strafverfolgung auch kleinerer Verstöße nicht zu einer Kriminalisierung führt.
Gerade die „kleineren“ Fälle werden mit Hilfe der §§ 153 ff. StPO bzw. § 45 JGG
tat- und schuldangemessen abgehandelt. Gleichwohl haben diese Regelungen – eben
weil eine grundsätzliche Strafbarkeit besteht – eine große erzieherische
Wirkung. Selbst eine Einstellung des Strafverfahrens – unter Einziehung der
Raubkopien – hat eine hohe spezialpräventive Wirkung und dient der Schaffung
von Unrechtsbewusstsein. Eine Einstufung dieser Urheberrechtsverletzungen als
Bagatelldelikt – und damit ohne jede Strafandrohung – führt hingegen zur
allge-meinen Annahme in der Bevölkerung, bei geistigem Eigentum handele es sich
um nicht schützenswerte Güter. So hat z.B. eine Untersuchung des Marktforschers
Haris Interactive ergeben, dass 88 % der Befragten im Alter von 8 bis 18 Jahren
zwar wissen, dass die Nutzung von P2P-Diensten in vielen Fällen Urheberrechte
verletzt. Dennoch sehen 29 % von ihnen das Tauschen von Dateien nicht als
rechtswidrig an. Zu den gleichen Ergebnissen kommt auch die aktuelle
Brennerstudie (abrufbar unter http://www.ffa.de ).
Die geplante Bagatellklausel widerspricht der
Gesetzessystematik. Trotz ihres eindeutigen Unrechtsgehalts wird die
Vervielfältigung aus einer – auch offensichtlich - illegalen Quelle der Vervielfältigung von einer legalen Quelle
gleichgestellt.
Gänzlich vermissen lässt der geplante Entwurf die
Berücksichtigung des Wertes des digitalen Gutes. Als Abgrenzungskriterium wird
in der Bagatellklausel lediglich auf den zahlenmäßigen Umfang der
Vervielfältigung abgestellt, ohne den Wert des verviel-fältigten Gutes zu
berücksichtigen. Dabei haben digitale Werke - ebenso wie materielle Güter - einen
unterschiedlichen, möglicherweise mehrere Tausend Euro betragenden Wert, ohne
dass dieser im Rahmen des Strafausschließungsgrunds Berücksichtigung findet.
Die lediglich zahlenmäßige Begrenzung der
Vervielfältigungshandlungen wird gerade der im Filmbereich geltenden
Auswertungskaskade nicht gerecht. So legitimiert die Bagatellklausel selbst
Vervielfältigungshandlungen von Filmwerken, die noch nicht erschienen sind oder
sich im exklusiven Kinoauswertungszeitraum befinden.
Schließlich ist der geplante Strafausschließungsgrund
werk- und nicht täterbezogen. Vervielfältigungen im geringen Umfang von einer
Vielzahl verschiedener Werke können durch einen Täter straflos begangen werden.
Aus Sicht des Täters mag der Schaden gering sein, in der Summe ist er für die
Urheber und Verwerter gravierend, denn für den Schaden der Urheber und
Rechteinhaber ist es unerheblich, ob 1000 Menschen 4 Kopien oder 4 Menschen 1000 Kopien herstellen.
Aus Gründen des Ermittlungsverfahrens besteht keine
Notwendigkeit für einen Strafausschließungsgrund. Bereits heute werden
entsprechende Ermittlungen nur auf Strafantrag aufgenommen und verfolgt.
Eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG setzt zumindest
einen bedingten Vorsatz voraus. Liegt dieser nicht vor, macht sich der Nutzer
nicht strafbar. Weiß er aber, dass er eine Urheberrechtsverletzung begeht,
besteht kein Anlass, ihn von der grundsätzlichen Strafverfolgung auszunehmen.
Dabei bieten gerade für die kleineren Fälle die §§ 153 ff. StPO den
Strafverfolgungsbehörden einen ausreichenden Ermessenspielraum, Strafverfahren
beispielsweise bei geringer Schuld oder Geringfügigkeit einzustellen.
Mit dem vorgesehenen Strafausschließungsgrund werden
Ermittlungsverfahren in Zukunft mit Hinweis auf den sachlichen
Strafausschließungsgrund erst gar nicht aufgenommen.
Unsere jahrelange Erfahrung aus einer großen Zahl
von Ermittlungsverfahren zeigt, dass sich die
Urheberrechtsverletzungshandlungen mit der Digitalisierung erheblich verändert
haben. Zu großen Teilen werden Taten in kleinem wie im großem Umfang aus dem
nicht gewerblichen Bereich heraus begangen, weil rechtswidrige
Vervielfältigungen kostengünstig hergestellt und verbreitet werden können.
Vielfach wird das Ausmaß der
Urheberrechtsrechtsverletzungen - auch bei vermeintlich privaten Tätern -
jedoch erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens offenkundig oder es ergeben sich
Hinweise auf Täter, die im gewerblichen Umfang und mit erheblicher krimineller
Energie Urheberrechtsverletzungen begehen.
Gravierende, im gewerblichen Umfang begangene
Urheberrechtsverletzungen, werden zukünftig also nur verfolgt werden, wenn die
Rechtsinhaber und Verwerter bereits mit Stellung des Strafantrags den ganzen
Umfang der Urheberrechtsverletzungen darlegen können. Die Ermittlungstätigkeit
der Polizeibehörden wird auf diese Weise auf die Rechteinhaber verlagert. Damit
werden Urheberrechtsverletzungen in großem Umfang dem staatlichen
Strafverfolgungsanspruch entzogen.
für den VdF:
Johannes Klingsporn für
die GVU: Jan Scharringhausen
verfasst unter Mitwirkung von RA Heiko Wiese
Wiesbaden/Hamburg, den 11. November 2004